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   KG, 18.06.2001 - 8 U 1142/99   

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https://dejure.org/2001,7281
KG, 18.06.2001 - 8 U 1142/99 (https://dejure.org/2001,7281)
KG, Entscheidung vom 18.06.2001 - 8 U 1142/99 (https://dejure.org/2001,7281)
KG, Entscheidung vom 18. Juni 2001 - 8 U 1142/99 (https://dejure.org/2001,7281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung des Bauvertrags; Fertigstellung des Bauwerks; Fertigstellungstermin; Abnahmefähigkeit; Vertragsaufsage; Aktivlegitimation

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzansprüche durch die Gesellschafter im eigenen Namen; GbR; BGB-Gesellschaft

  • Judicialis

    BGB § 634; ; BGB § 327; ; BGB § 571; ; BGB § 325; ; BGB § 636; ; ZPO § 97; ; ZPO § 711; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 14.12.2005 - 4 U 86/05

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Änderung der Rechtsprechung des BGH:

    Auch das Kammergericht hat sich in sog. Altfälle , d. h. im Januar 2001 anhängige Verfahren, betreffenden Entscheidungen vom 18.06.2001 ( GE 2001, 1131 ) und 23.08.2001 ( GE 2001, 1671 ) - wenn auch ebenfalls ohne nähere Begründung - dahingehend geäußert, dass aus der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR nicht folge, dass die Gesellschafter eine Forderung der Gesellschaft, die dem ihnen gemeinschaftlich zustehenden Gesellschaftsvermögen angehört, nicht im eigenen Namen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend machen könnten.
  • KG, 30.09.2002 - 8 U 67/01

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter: Pflicht zur Mietzinszahlung an

    Aufgrund der nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. MDR 2001, 459), nach der diese ihre Ansprüche nunmehr selbst einklagen kann und auch selbst verklagt werden kann, ist die Klage ihrer Gesellschafter als Klage in gewillkürter Prozessstandschaft anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2001, 8 U 1142/99, GE 2001, 1131; Senat Urteil vom 25. Februar 2002, 8 U 24/01, GE 2002, 665).

    Insoweit vertritt der Senat die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft bei einer Klage aller Gesellschafter regelmäßig vorliegen, so dass diese die Ansprüche der Gesellschaft selbst einklagen und insoweit auch Leistung an sich verlangen können (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2001, 8 U 1142/99, GE 2001, 1131; Senat Urteil vom 25 Februar 2002, 8 U 24/01, GE 2002, 665; ebenso nun BGH, Beschluss vom 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958).

  • LG Berlin, 15.04.2002 - 62 S 453/01

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung durch BGB-Gesellschaft

    Daraus ergibt sich auch, dass die Entscheidung des KG (KG GE 2001, 1131), derzufolge die Gesellschafter einer Außen-GbR Schadenersatzansprüche in eigenem Namen geltend machen können, unzutreffend ist.
  • KG, 25.02.2002 - 8 U 24/01

    Zulässigkeit einer Klage aller Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Aber auch eine nunmehr angenommene Parteifähigkeit (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 1056 = MDR 2001, 459) der Vermieterin schließt es nicht aus, dass an ihrer Stelle alle Gesellschafter klagen (so bereits der Senat, GE 2001, 1131).
  • KG, 16.02.2004 - 8 U 216/03

    Müllentsorgungsentgelt in Berlin: Berechnung sog. Komforttarife bei

    Selbst wenn man insoweit das Bestehen derartiger Gesellschaften annimmt, was in der Tat nahe liegt, können die Kläger die Ansprüche dieser Gesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen (vgl. Senat, Urt. vom 18. Juni 2001, 8 U 1142/99, GE 2001, 1131; Urteil vom 25. Februar 2002, 8 U 24/01 GE 2002, 665).
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